Generell haben Patienten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung d.h. Sie sind beim Kieferorthopäden Privatpatient.
Diese Regelung trat schon am 01.01.1993 in Kraft (also vor fast 25 Jahren) und wird im Sozialgesetzbuch V § 29 beschrieben.
Die Beihilfe und bestimmte private Kostenerstatter orientieren sich auch inzwischen an diesem Gesetz und erstatten entweder nichts oder mit Abstrichen.
Dabei ist es unerheblich, ob eine kieferorthopädische Behandlung medizinisch begründet ist: Gründe sind vielfältig z.B. bei Engständen, unschönen Lücken, gekippten oder gedrehten Zähnen, auch Maßnahmen damit der Zahnarzt hochwertigen Zahnersatz anfertigen kann.
Für Erwachsene eignen sich primär festsitzende Brackets von der Außen- oder Innenseite der Zähne.
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