Geregelt werden Leistungspflicht, Leistungsumfang und Kostenerstattung im
Sozialgesetzbuch SGB V
Leistungspflicht
Bei Patienten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Kosten bei entsprechender Indikation von der Krankenkasse übernommen, wenn die so genannte kieferorthopädische Indikation (KIG genannt) erfüllt ist.
Grad 1 und 2 schließen eine Kostenbeteiligung der Kasse aus.
Grad 3, 4 und 5 lassen dagegen eine Kostenbeteiligung zu.
Leistungsumfang
Der Kieferorthopäde muss bei der Therapieplanung das Wirtschaftlichkeitsgebot §12 SGB V beachten. Nach derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen erfolgt die Therapie nach den Maßgaben "wirtschaftlich, zweckmäßig und ausreichend''.
Prospekt Positivliste ( darauf haben Sie Anspruch )
Kieferorthopädie - Spange um jeden Preis? - Buch - Stiftung Warentest
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